


Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte (Datenträger) oder mit der Eintrittserlaubnis schließen Sie mit dem Betreiber einen Vertrag ab und anerkennen damit die folgende Bade- und Saunaordnung als Vertragsinhalt. Ebenso ist die Tarifordnung Bestandteil dieses Badebesuchvertrages.
Die Badeanstalt ermöglicht den Gästen die Einrichtungen der Badeanlage im Rahmen der Vorschriften dieser Bade- und Saunaordnung auf eigene Gefahr zu benützen.
Es ist weder der Badeanstalt noch ihren Gehilfen möglich, Badeunfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die, mit der Ausübung des auf dem Badegeländes ausgeübten Sportes, verbundene Gefahren.
Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Badegastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal der Badeanstalt gehörende Dritte.
Die Badeanstalt übernimmt gegenüber Gästen ausschließlich die in der Folge angeführten Pflichten.
Die Badeanstalt ist gehalten, den Besuch während der durch Anschlag oder durch das Personal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen.
Wird die amtlich zulässige Besucherzahl überschritten, kann die Badeanstalt den Zutritt weiterer Besucher untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen.
Die Badeanstalt behält sich vor, Personen deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren oder für die Zukunft zu verbieten.
Die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet.
Die Badeanstalt steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsmäßig errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat die Badeanstalt alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen der Badeanstalt bestehen nicht.
Sobald die Badeanstalt von einer Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Anlage Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt die Badeanstalt umgehend die Benützung der defekten Anlage oder schränkt ihre Benützung auf gehörige Weise ein. In diesen Fällen erfolgt keine Rückerstattung des Eintrittsgeldes.
Die Badeanstalt behält sich vor, Personen deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren oder für die Zukunft zu verbieten.
Die Umkleidekästchen sind nach dem Bade- oder Saunabesuch täglich zu räumen.
Der Badegast hat bei der Benützung der Anlagen den Anweisungen des Personals Folge zu leisten.
Die Badeanstalt kontrolliert die Einhaltung der Bade- und Saunaordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände der Badeanstalt aufhaltenden Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsentgeltes.
Bei Unfällen leitet die Badeanstalt unverzüglich Hilfsmaßnahmen ein.
Die Badeanstalt kontrolliert die Einhaltung der Bade- und Saunaordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände der Badeanstalt aufhaltenden Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsentgeltes.
Für die Aufsicht über Minderjährige, Nichtschwimmer sowie über geistig Behinderte, haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z.B. die erziehungsberechtigten Angehörigen oder entsprechendes Aufsichts- oder Pflegepersonal) gehörig vorzusorgen. Körperlich behinderte Personen können die Anlage soweit benutzen, als dies ohne Selbstgefährdung möglich ist bzw. müssen sich von Begleitpersonen dabei unterstützen lassen.
Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben nur in Begleitung einer befugten Aufsichtsperson Zutritt. Die Badeanstalt ist nicht verpflichtet, die Erklärung der Begleitperson, zur Aufsicht befugt zu sein, zu überprüfen sondern darf auf die Richtigkeit der von der Begleitperson gemachten Erklärung vertrauen, ist jedoch gegebenenfalls befugt, die Aufsichtsperson als offenkundig ungeeignet zurückzuweisen. Die Begleitperson übernimmt mit der Erklärung, zur Aufsicht befugt oder bereit zu sein, die Aufsichtsverantwortung. Die Aufsichtsperson ist für das Verhalten der von ihr begleiteten Kinder im Bad und für die Einhaltung der Badeordnung uneingeschränkt verantwortlich.
Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben für die Aufsicht auch verantwortlich, wenn sie das Gelände der Badeanstalt nicht betreten oder vorzeitig verlassen.
In Fällen von Gruppenbesuchen hat die hierfür zuständige Aufsichtsperson für die Einhaltung der Bade- und Saunaordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Diese Verantwortlichen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.
Die Aufsichtspersonen haben mit dem Personal der Badeanstalt das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.
Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des Personals der Badeanstalt uneingeschränkt Folge zu leisten.
Wer die Bade- und Saunaordnung bzw. Benützungsverbote für bestimmte Einrichtungen (z.B. Rutsche, Sprungturm, Sauna) oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3 Absatz 2 übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsentgeltes aus der Badeanlage verwiesen werden.
In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden.
Die Gäste sind zu größter persönlicher Sauberkeit, Schonung und Reinhaltung der gesamten Bade- und Saunaanlage verpflichtet. Abfälle sind in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu entsorgen.
Glasgegenstände dürfen auf Grund der Verletzungsgefahr im gesamten Bade- und Saunabereich nicht verwendet werden (nur im Gastrobereich).
Der Barfußbereich darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
Ausgeschlossen von der Benützung der Bade- und Saunaanlage sind Personen mit ekelerregenden bzw. ansteckenden Krankheiten oder offenen Wunden.
Vor jedem Betreten der Becken- oder Saunaanlagen ist aus hygienische Gründen zu duschen. Im Bade- und Schwimmbereich ist das Tragen von entsprechender Badebekleidung erforderlich.
Die Benützung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln sowie das Waschen der Badebekleidung in Schwimm- und Badebecken ist untersagt.
Jeder Gast hat alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet.
Abgrenzungen und Absperrungen dürfen nicht er- und überklettert werden. Das Randspringen ist bei allen Becken verboten.
Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden (z.B. Kinderplanschbecken, Wasserrutsche).
Das großzügige Reservieren von Liegen im Bade- und Saunabereich ist verboten.
In allen Räumlichkeiten des Bade- und Saunabereiches besteht ausnahmslos Rauchverbot.
Das Betreten von Maschinen- und Geräteräumen ist ausnahmslos untersagt.
Das Verzehren von mitgebrachten Speisen und Getränken ist im gesamten Bade- und Saunabereich aus Hygienegründen nicht gestattet.
Der Sprungbetrieb ist nur in hierfür vorgesehenen Becken oder Beckenteilen erlaubt.
Der Sprungbetrieb kann bei entsprechender Besucherfrequenz eingeschränkt oder eingestellt werden.
Springer haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet werden.
Der Sprungbereich darf während des Springens nur von den Springern benützt werden.
Das Spielen mit Geräten, Bällen und dgl. (z.B. Luftmatratzen) ist im Sportbecken und im Erlebnisbecken generell nicht gestattet. Das Personal kann jedoch anordnen, dass auch im Lehrschwimmbecken das Spielen mit den vorangeführten Geräten zu unterlassen ist, wenn wegen Badebetriebes eine Belästigung der übrigen Badegäste eintritt oder dieses für spezielle Veranstaltungen benötigt wird.
Die Sauna darf nur von Personen benutzt werden, die aus gesundheitlicher Sicht dazu geeignet sind (im Zweifel empfiehlt es sich den Hausarzt zu konsultieren).
In der Saunakammer sind eigene oder Miethandtücher als Sitzunterlage zu verwenden. Außerdem darf kein Schuhwerk in den Kammern getragen werden. In den Saunakammern ist tunlichst Ruhe zu halten.
Aufgüsse werden nicht vom Personal vorgenommen sondern erfolgen automatisch im halbstündigen Rhythmus. Im Einvernehmen mit dem Personal können Aufgüsse von den Saunagästen selbst vorgenommen werden. Vorausgesetzt auch dem Einverständnis anderer in der Saunakammer befindlicher Gäste.
Das Betreten der Saunakammer unmittelbar vor bzw. nach dem Aufguss ist zu unterlassen.
Vor der Benützung des Tauchbeckens muss der Körper durch Duschen gereinigt werden.
Bei Benützung der Aufenthaltsräume sowie beim Besuch des Saunabufetts ist der Körper durch Badetücher oder Bademäntel zu umhüllen. Der Zutritt zur Schwimmhalle ist nur mit Badebekleidung gestattet.
Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem Personal oder der Leitung der Badeanstalt sofort zu melden.
Jeder Gast ist verpflichtet, die notwendigen erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten.
Jede Art von gewerblicher Tätigkeit (z.B. Schwimmunterricht) oder Werbung im Bereich der Badeanlage bedarf der Genehmigung der Betriebsleitung.
Das Abstellen von Fahrrädern, Mopeds, Motorrädern und sonstigen Kraftfahrzeugen erfolgt auf eigene Gefahr und ohne Haftung der Bäderverwaltung.
Wir wünschen unseren Gästen einen erholsamen Bade- / Saunaaufenthalt!
Die Bäderverwaltung der Stadt St. Pölten
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